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   LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10   

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https://dejure.org/2014,103561
LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10 (https://dejure.org/2014,103561)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06.03.2014 - L 8 SO 295/10 (https://dejure.org/2014,103561)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 06. März 2014 - L 8 SO 295/10 (https://dejure.org/2014,103561)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10
    Die Bewilligung erfolgte gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (bzw. vor dem Inkrafttreten des SGB XII am 1. Januar 2005 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 BSHG) "in vollem Umfang" nach dem sog. Bruttoprinzip (vgl. hierzu BSG Urteil vom 23. August 2013 B 8 SO 17/12 R juris RdNrn. 16 f.), also ohne Berücksichtigung von ggfs. einzusetzendem Einkommen oder Vermögen der in § 19 Abs. 3 SGB XI genannten Personen.

    Der Senat hält insoweit an seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (u.a. Beschluss vom 26. Oktober 2010 L 8 SO 124/10 B ) nicht fest, sondern folgt der aktuellen und überzeugenden Entscheidung des BSG vom 23. August 2013 B 8 SO 17/12 R , juris.

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10
    âEUR¢ Regelsatz in Höhe von 351, 00 EUR, ab Juli 2009 in Höhe von 359, 00 EUR, âEUR¢ Kosten für die Unterkunft in Höhe von 306, 12 EUR, ab Februar 2009 in Höhe von 332, 00 EUR, âEUR¢ Kosten für Heizung in Höhe von 43, 68 EUR bzw. ab Juli 2009 in Höhe von 43, 54 EUR (50,00 EUR abzgl. der Kosten für die Warmwasserbereitung von 6, 32 EUR bzw. 6,46 EUR; vgl. hierzu Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R ), âEUR¢ pauschaler Zuschlag in Höhe von 30% des Regelsatzes gleich 105, 30 EUR bzw. ab Juli 2009 gleich 107, 70 EUR.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.08.2007 - L 8 SO 70/06

    Bedarfsmindernde Anrechnung eines kostenfreien Mittagessens in einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10
    Ersparnisse liegen nur dann vor, wenn tatsächlich konkrete Vorteile entstehen (so bereits Urteil des Senats vom 23. August 2007 L 8 SO 70/06 , juris RdNr. 35, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 92a RdNrn. 6, 12 m.w.N.).
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Zusammenleben

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10
    Soweit für die erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Sterbegeldversicherung Beiträge in der behaupteten Höhe von 8, 45 EUR erbracht werden, sind diese ebenfalls abzusetzen (vgl. hierzu BSG Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 SO 11/10 R , juris RdNr. 23), falls der Versicherungsvertrag bereits vor der stationären Aufnahme der Klägerin abgeschlossen worden war.
  • LSG Hessen, 25.11.2011 - L 7 SO 194/09

    Sozialhilfe - keine Hilfe zur Pflege - nicht getrennt lebende Ehegatten aufgrund

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10
    Allein die dauerhafte stationäre Unterbringung der Klägerin führt nicht zum Getrenntleben (vgl. hierzu ausführlich Hess. LSG, Urteil vom 25. November 2011 L 7 SO 194/09 juris RdNr. 19 ff.).
  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 12/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kindesunterhalt für behindertes volljähriges

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10
    Der Senat lässt offen, ob ein Kostenbeitragsbescheid die Änderung eines früheren Kostenanerkenntnisbescheides im Sinne einer Rücknahme oder Aufhebung nach den §§ 45, 48 SGB X beinhaltet, wenn dort ausdrücklich die Erhebung eines Kostenbeitrages verneint worden ist (die Entscheidung des BSG vom 23. März 2010 B 8 SO 12/08 R , juris, betraf den Fall eines weiteren Einkommenseinsatzes, dort war mit einem früheren Bescheid bereits ein niedrigerer Kostenbeitrag festgesetzt worden).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.10.2010 - L 8 SO 124/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2014 - L 8 SO 295/10
    Der Senat hält insoweit an seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (u.a. Beschluss vom 26. Oktober 2010 L 8 SO 124/10 B ) nicht fest, sondern folgt der aktuellen und überzeugenden Entscheidung des BSG vom 23. August 2013 B 8 SO 17/12 R , juris.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.07.2014 - L 8 SO 148/14
    Der Antragsgegner hat der bisherigen Lebensführung des im Haushalt verbleibenden Ehemannes bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ihm neben dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 und den Kosten der Unterkunft und Heizung ein individueller Zuschlag von 50 % verbleibt, obwohl es idR ausreichend erscheint, einen Zuschlag von 30% der maßgebenden Regelbedarfsstufe anzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014, L 8 SO 295/10; im Ansatz auch Kaune, "Der neue Kostenbeitrag von nicht getrennt lebenden Ehegatten in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XII", ZfF 2007, 241, dessen Methode der Senat für ein grundsätzlich geeignetes und praktikables Modell hält).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2014 - L 8 SO 153/14
    Der Antragsgegner hat der bisherigen Lebensführung des im Haushalt verbleibenden Ehemannes bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ihm neben dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 und den Kosten der Unterkunft und Heizung ein individueller Zuschlag von 50 % verbleibt, obwohl es idR ausreichend erscheint, einen Zuschlag von 30% der maßgebenden Regelbedarfsstufe anzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014, L 8 SO 295/10; im Ansatz auch Kaune, "Der neue Kostenbeitrag von nicht getrennt lebenden Ehegatten in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XII", ZfF 2007, 241, dessen Methode der Senat für ein grundsätzlich geeignetes und praktikables Modell hält).
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